BAG - Urteil vom 21.10.2003
3 AZR 84/03
Normen:
BetrAVG § 30d Abs. 1 S. 3 § 18 (i.d.F. vom 16. Dezember 1997) ; 1. RGG § 1 Abs. 4 Nr. 2 § 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2, 4, 5 ; BeamtVG § 6 ; EG Art. 39, 141 ; BAT §§ 20 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 599
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 39/02
ArbG Hamburg, vom 20.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 363/01

Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Zusatzrente - Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Vordienstzeiten; vorzeitiges Ausscheiden; Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG); ruhegeldfähige Dienstzeit; Gleichheitssatz; unterschiedliche Versorgung von Beamten und Angestellten

BAG, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 84/03

DRsp Nr. 2004/5623

Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Berechnung der Zusatzrente - Betriebliche Altersversorgung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Gleichbehandlung; Prozessrecht - Vordienstzeiten; vorzeitiges Ausscheiden; Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG); ruhegeldfähige Dienstzeit; Gleichheitssatz; unterschiedliche Versorgung von Beamten und Angestellten

Orientierungssätze:1. Bei der Berechnung der Zusatzrente werden nach § 18 Abs. 3 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG aF die beim Bundesgrenzschutz als Beamter auf Widerruf und bei der Bundeswehr als Zeitsoldat zurückgelegten Vordienstzeiten nicht berücksichtigt. Ebenso wenig sind diese Vordienstzeiten nach § 9 des 1. Hamburger Ruhegeldgesetzes ruhegeldfähig.2. Für die Beamtenversorgung und die arbeitsrechtliche Zusatzversorgung gelten unterschiedliche Berechnungsregeln. Dies verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

BetrAVG § 30d Abs. 1 S. 3 § 18 (i.d.F. vom 16. Dezember 1997) ; 1. RGG § 1 Abs. 4 Nr. 2 § 9 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2, 4, 5 ; BeamtVG § 6 ; EG Art. 39, 141 ; BAT §§ 20 39 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob Vordienstzeiten des Klägers bei der Berechnung seiner Zusatzrente zu berücksichtigen sind.