VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 28.12.2015
4 S 2323/14
Normen:
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 22 Abs. 1 S. 2; BeamtVG § 69a Nr. 1 S. 1; SGB IV § 18a;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2436/12

Anrechnung von Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung auf den Unterhaltsbeitrag i.R. der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung; Umfang des in angemessenem Umfang auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnenden Erwerbsersatzeinkommens

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 4 S 2323/14

DRsp Nr. 2016/1901

Anrechnung von Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung auf den Unterhaltsbeitrag i.R. der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung; Umfang des in angemessenem Umfang auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnenden "Erwerbsersatzeinkommens"

1. Das nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in angemessenem Umfang auf einen Unterhaltsbeitrag anzurechnende "Erwerbsersatzeinkommen" umfasst sämtliche Einkünfte, die anstelle des Einkommens, das eine Person durch eigene Erwerbstätigkeit erzielt hat, dazu dienen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.2. Die Leibrente einer nie erwerbstätig gewesenen Witwe aus einem Rentenversicherungsvertrag, der aus privatem Vermögen (Immobilienverkaufserlös) finanziert wurde, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Oktober 2014 - 5 K 2436/12 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; BeamtVG § 22 Abs. 1 S. 2; BeamtVG § 69a Nr. 1 S. 1; SGB IV § 18a;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung auf ihren Unterhaltsbeitrag.