BAG - Urteil vom 10.08.1993
3 AZR 69/93
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (vom 28. Dezember 1979) § 16;
Fundstellen:
AP Nr. 41 § 1 BetrAVG
BAGE 74, 55
BAGE 74, 56
BB 1994, 292
BB 1994, 292, 360
BB 1994, 360
DB 1994, 539
EzA § 1 BetrAVG Nr. 66
FamRZ 1994, 439
NZA 1994, 757
SAE 1995, 89
VersR 1994, 626
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 13.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2131/91
LAG Düsseldorf, vom 04.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 3 69/92

Anrechnung von ZVK-Leistungen auf Betriebsrente

BAG, Urteil vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 69/93

DRsp Nr. 1994/1599

Anrechnung von ZVK-Leistungen auf Betriebsrente

»1. Verspricht der Arbeitgeber ausscheidenden Mitarbeitern für die Fälle des Erreichens der Altersgrenze oder vorzeitig eintretender Invalidität bzw. bei vorzeitigem Tod den Hinterbliebenen ein einmaliges "Übergangsgeld", so liegt darin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die Bezeichnung als "Übergangsgeld" ist unerheblich. Entscheidend ist der Zweck der Leistung. 2. Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einem Vertrag eine Versorgungsleistung versprochen, ohne sich die Abrechnung anderweitiger Leistungen (hier: Leistungen der ZVK-Bau) vorzubehalten, kann er später nicht einseitig das Versorgungsversprechen ändern und die von Dritten geleisteten Zahlungen anrechnen.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (vom 28. Dezember 1979) § 16;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Kürzung seines bei Übertritt in den Ruhestand fälligen betrieblichen Übergangsgeldes.