BAG - Urteil vom 03.07.2014
6 AZR 1067/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVöD -AT § 14 Abs. 1; TVöD -AT § 14 Abs. 3 S. 2; TVöD -AT § 16 (VKA) Abs. 2 S. 2, 3; TVöD -AT § 16 (VKA) Abs. 3 S. 1; TVöD -AT § 17 Abs. 3 S. 1 Buchst. f; TVöD -AT § 17 Abs. 4 S. 1, 2, 4;
Fundstellen:
AP TVöD § 17 Nr. 2
AuR 2014, 349
AuR 2014, 392
BAGE 148, 312
BB 2014, 1716
BB 2014, 2292
DB 2014, 2236
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 12
EzA-SD 2014, 8
NZA 2014, 7
NZA 2015, 172
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 34 vom 03.07.2014
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 103/12
ArbG Neubrandenburg, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 901/11

Anrechnung vor einer Höhergruppierung zurückgelegter Zeiten auf die Stufenlaufzeit in der höheren Gehaltsgruppe

BAG, Urteil vom 03.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 1067/12

DRsp Nr. 2014/11680

Anrechnung vor einer Höhergruppierung zurückgelegter Zeiten auf die Stufenlaufzeit in der höheren Gehaltsgruppe

1. Die vor einer Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD -AT vorübergehend verrichtet wurde. 2. Vor der Höhergruppierung geleistete Zulagen finden bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD -AT keine Berücksichtigung. Orientierungssätze: 1. Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD -AT beginnt bei einer Höhergruppierung die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Die vor der Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD -AT vorübergehend verrichtet und deshalb mit einer persönlichen Zulage vergütet wurde. 2. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD -AT betrifft nur die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 4 Satz 1 TVöD -AT (Bund) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD -AT (VKA) und kommt bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Höhergruppierung nicht zur Anwendung.