LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.09.2012
2 Sa 103/12
Normen:
TVöD -VKA § 16 Abs. 3 S. 1; TVöD -VKA § 17 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2014, 8
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 901/11

Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst; Berechnung der Stufenlaufzeit aufgrund ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe; unbegründete Feststellungsklage eines Arbeitsvermittlers bei nur vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 103/12

DRsp Nr. 2012/22670

Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst; Berechnung der Stufenlaufzeit aufgrund ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe; unbegründete Feststellungsklage eines Arbeitsvermittlers bei nur vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit

Nach § 17 Abs. 3 TVöD (VKA) in Verbindung mit § 16 Abs. 3 TVöD (VKA) sind bei den Stufenlaufzeiten Zeiten, in denen die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen worden ist, nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung ist nicht gleichheitswidrig.

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 16 Abs. 3 S. 1; TVöD -VKA § 17 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Stadt A-Stadt, seit dem 25.02.1999 beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt der TVöD (VKA) in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme. Der Kläger begehrt Vergütung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVÖD (VKA). Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 23.03.2012 - 1 Ca 901/11 - abgewiesen. In dem Tatbestand heißt es hierzu unter anderem wie folgt: