1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist bei dem beklagten Landkreis bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Stadt A-Stadt, seit dem 25.02.1999 beschäftigt. Zwischen den Parteien gilt der TVöD (VKA) in der jeweils geltenden Fassung kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme. Der Kläger begehrt Vergütung in Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVÖD (VKA). Eine entsprechende Klage hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 23.03.2012 -
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|