BSG - Urteil vom 31.10.2002
B 4 RA 54/01 R
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 58 Abs. 2 S. 1 § 149 Abs. 5 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 1 RA 134/00 - 30.08.2001,
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 5 RA 168/99 - 18.05.2000,

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit für Vertriebene

BSG, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 54/01 R

DRsp Nr. 2003/6171

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit für Vertriebene

Bei der zeitlichen Lücke zwischen Beendigung einer Beschäftigung im Vertreibungsgebiet und einer ab Einreise in die Bundesrepublik begründeten rentenrechtlichen Zeit handelt es sich um eine Überbrückungszeit, die die Lücke rentenrechtlich schließt und dadurch die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet ermöglicht. Voraussetzung ist, dass der Vertriebene wegen eines gestellten Ausreiseantrages seine Beschäftigung beenden musste und wegen behördlicher Schikanen an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung bis zur Ausreise gehindert war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 58 Abs. 2 S. 1 § 149 Abs. 5 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Vormerkung des Tatbestands einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.