BSG - Urteil vom 18.07.1996
4 RA 69/95
Normen:
AFG § 105c Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 237 S. 2 Nr. 1 § 58 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 1997, 425
SozR 3-2600 § 58 Nr. 6
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.02.1995

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, Tatbestandswirkung der Entscheidungen der zuständigen Träger über Leistungen wegen Arbeitslosigkeit

BSG, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 4 RA 69/95

DRsp Nr. 1997/367

Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, Tatbestandswirkung der Entscheidungen der zuständigen Träger über Leistungen wegen Arbeitslosigkeit

1. Die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug in der Rentenversicherung setzt auch dann eine regelmäßige Meldung beim Arbeitsvermittler in Abständen von höchstens drei Monaten voraus, wenn der Versicherte zuvor arbeitsförderungsrechtlich zulässig erklärt hat, nicht mehr bereit zu sein, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen (Fortführung von BSG vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 2, Anschluß an BSG vom 8.2.1996 - 13 RJ 19/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr. 5).2. Für den Rentenversicherungsträger haben Entscheidungen des zuständigen Trägers, öffentlich-rechtliche Leistungen wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren oder nur wegen Einkommensanrechnung abzulehnen, Tatbestandswirkung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 105c Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 § 237 S. 2 Nr. 1 § 58 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe einer Altersrente.