LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 11.07.2023
2 Sa 150/22
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 287; Arbeitsvertrag v. 22.07.2019 § 8 Abs. 2; Tantieme-Vereinbarung Nr. 4.;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 646/22
BAG, vom 11.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZN 665/23

Anreizfunktion von ZielvereinbarungenKeine Aufforderung zur neuen Zielvereinbarung bei Streit über die Zielvereinbarung der vergangenen ZeitperiodeHypothetische Zielerreichung als RegelfallSchadensersatz bei unterbliebener ZielvereinbarungEntgangener Gewinn als Teil des SchadensersatzesSchätzung des Schadens nach richterlichem Ermessen i.S.d. § 287 ZPO

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 150/22

DRsp Nr. 2023/14568

Anreizfunktion von Zielvereinbarungen Keine Aufforderung zur neuen Zielvereinbarung bei Streit über die Zielvereinbarung der vergangenen Zeitperiode Hypothetische Zielerreichung als Regelfall Schadensersatz bei unterbliebener Zielvereinbarung Entgangener Gewinn als Teil des Schadensersatzes Schätzung des Schadens nach richterlichem Ermessen i.S.d. § 287 ZPO

1. Vereinbaren die Parteien in einem Arbeitsvertrag einen Stichtag für den Abschluss einer Zielvereinbarung, ist dieser Termin zwingend einzuhalten, da er beide Parteien bindet und ausschlaggebend für die Anreizfunktion der Zielvereinbarung ist. Eine Zielvereinbarung, die bei Zielerreichung einen Anspruch des Arbeitnehmers auf einen Bonus begründet, kann entsprechend dem Leistungs- und Motivationsgedanken ihre Anreizfunktion nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die von ihm zu verfolgenden Ziele kennt und weiß, auf das Erreichen welcher persönlicher und/oder unternehmensbezogener Ziele der Arbeitgeber in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt und deshalb bereit ist, bei Erreichen dieser Ziele den zugesagten Bonus zu zahlen.(Rn.42)