LAG Berlin - Urteil vom 22.08.2003
5 Sa 314/03
Normen:
ZPO § 98 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 21712/02

Anschluß eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

LAG Berlin, Urteil vom 22.08.2003 - Aktenzeichen 5 Sa 314/03

DRsp Nr. 2003/14113

Anschluß eines sachlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

»Schließen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, erfaßt die Kostenregelung des § 98 Satz 2 ZPO auch etwaige sachlich-rechtliche Kostenerstattungsansprüche. Etwas anderes gilt nur, wenn deren Geltendmachung ausdrücklich vorbehalten bleibt.«

Normenkette:

ZPO § 98 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über Entgeltansprüche des Klägers. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 08. Februar 1999 beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2001 war unter anderem in § 12 vereinbart:

"Alle Ansprüche aus dem und im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden und nicht binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten eingeklagt werden."