LAG Köln - Urteil vom 10.11.2021
11 Sa 353/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1919/19

Anschlussberufung des obsiegenden KlägersVoraussetzungen der betriebsbedingten KündigungBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei BeendigungskündigungenKonzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht als Ausnahmeregelung

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 353/20

DRsp Nr. 2022/9376

Anschlussberufung des obsiegenden Klägers Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Beendigungskündigungen Konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht als Ausnahmeregelung

1. Der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreiche Kläger und jetzige Berufungsbeklagte kann sich der Berufung der Gegenseite gemäß den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will. 2. Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations-)Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein. 3. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor jeder ordentlichen Beendigungskündigung verpflichtet, von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz auch zu geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten.