LSG Thüringen - Beschluss vom 15.03.2019
L 1 SF 1393/17 B
Normen:
RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1006; RVG -VV Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SF 203/17

Anschlussbeschwerde gegen eine VergütungsfestsetzungAnwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung einer SacheQualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

LSG Thüringen, Beschluss vom 15.03.2019 - Aktenzeichen L 1 SF 1393/17 B

DRsp Nr. 2019/5388

Anschlussbeschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung Anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung einer Sache Qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts

1. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung einer Sache erfordert nach ständiger Rechtsprechung ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird.2. Bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs oder bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität ist von einem qualifizierten erledigungsgerichteten Tätigwerden nicht auszugehen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 1. September 2017 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahrens S 17 AS 1036/10 auf 355,33 EUR festgesetzt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1; RVG -VV Nr. 1006; RVG -VV Nr. 1002;

Gründe:

I.