BAG - Beschluß vom 12.06.1996
4 ABR 1/95
Normen:
ArbGG §§ 96a, 76; BetrVG § 87 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 77 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2100
DB 1997, 883
DRsp VI(646)148c
NZA 1997, 565
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 68/94

Anschlußsprungrechtsbeschwerde im Beschlußverfahren

BAG, Beschluß vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 4 ABR 1/95

DRsp Nr. 1996/28757

Anschlußsprungrechtsbeschwerde im Beschlußverfahren

»1. Im Beschlußverfahren sind selbständige und unselbständige Anschlußsprungrechtsbeschwerden zulässig. 2. Im Falle der Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Anhörung und Entscheidung ist das Sprungrechtsbeschwerdegericht berechtigt, an das Arbeitsgericht oder an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.«

Normenkette:

ArbGG §§ 96a, 76; BetrVG § 87 Abs. 2, § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 77 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Rahmen des vorliegenden Beschlußverfahrens, in dem es in erster Linie um die Frage der Nachwirkung der Betriebsvereinbarung der Beteiligten vom 10. März 1993 geht, der Sache nach darüber, ob die Tarifverträge der Hessischen Metallindustrie auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer weiter anzuwenden sind, in deren Arbeitsverträgen darauf Bezug genommen ist, obwohl die Arbeitgeberin nicht mehr Mitglied des Arbeitgeberverbandes der Hessischen Metallindustrie ist, sondern im Landesverband des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V.

Das Arbeitsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: