LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.09.2021
L 8 SB 3672/20
Normen:
SGG § 110a Abs. 1 S. 1; SGG § 110a Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 505/19

Anspruch am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligter auf Gestattung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per VideokonferenzAnforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Gericht - hier im Falle der Begründung des Antrags einer Behörde mit Kosten- und Zeitersparnis

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen L 8 SB 3672/20

DRsp Nr. 2021/16824

Anspruch am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligter auf Gestattung der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Videokonferenz Anforderungen an die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Gericht – hier im Falle der Begründung des Antrags einer Behörde mit Kosten- und Zeitersparnis

Zur Ablehnung der Durchführung eines Erörterungstermins im Wege einer Videokonferenz, nachdem der Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz hauptsächlich mit einer Personalknappheit der - am Gerichtsort ansässigen - Behörde und einer Kosten- und Zeitersparnis begründet worden ist.

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 09.08.2021 auf Teilnahme am Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20.09.2021 gemäß § 110 a Abs. 1 und 4 SGG per Videokonferenz wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 110a Abs. 1 S. 1; SGG § 110a Abs. 4;

Gründe

Gemäß § 110a Abs. 1 SGG (Fassung vom 25.04.2013, gültig ab 01.11.2013) kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.