Der Antrag des Beklagten vom 09.08.2021 auf Teilnahme am Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 20.09.2021 gemäß § 110 a Abs. 1 und 4 SGG per Videokonferenz wird abgelehnt.
Gemäß § 110a Abs. 1 SGG (Fassung vom 25.04.2013, gültig ab 01.11.2013) kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
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