BSG - Urteil vom 09.11.2010
B 2 U 10/10 R
Normen:
SGB I § 39; SGB VII § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 823
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 3418/09
SG Ulm, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 2629/07

Anspruch auf Abfindung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausübung von Ermessen

BSG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen B 2 U 10/10 R

DRsp Nr. 2011/3590

Anspruch auf Abfindung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Ausübung von Ermessen

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. April 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB I § 39; SGB VII § 76 Abs. 1;

Gründe:

I

Umstritten ist die Abfindung einer so genannten kleinen Verletztenrente. Der im Jahre 1958 geborene Kläger erlitt am 4.10.2002 einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen die Rechtsvorgängerin der beklagten Berufsgenossenschaft (BG; im Folgenden: Beklagte) ihm gegenüber ein Recht auf Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH auf unbestimmte Zeit feststellte (Bescheid vom 18.8.2005). Die vom Kläger Anfang Februar 2007 beantragte Abfindung seiner Rente lehnte die Beklagte unter Hinweis auf ein bei Dr. R. eingeholtes internistisches Gutachten ab, da die Lebenserwartung des Klägers aufgrund dessen Adipositas, Nikotin- und Alkoholkonsums erheblich herabgesetzt sei (Bescheid vom 20.4.2007, Widerspruchsbescheid vom 29.6.2007).