LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2013
5 Sa 197/13
Normen:
ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2328/11

Anspruch auf Abführung vermögenswirksame Leistungen durch die Arbeitgeberin aufgrund mündlicher Bezugnahme auf vorheriges ArbeitsverhältnisBeweiswürdigung einer Zeugenaussage zu Vertragsverhandlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 197/13

DRsp Nr. 2014/625

Anspruch auf Abführung vermögenswirksame Leistungen durch die Arbeitgeberin aufgrund mündlicher Bezugnahme auf vorheriges ArbeitsverhältnisBeweiswürdigung einer Zeugenaussage zu Vertragsverhandlungen

Wird in Anwesenheit der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin auf die Verhältnisse bei der Firma Y Bezug genommen und soll "es so laufen .. wie bei der Firma Y", ist davon auszugehen, dass dem Arbeitsverhältnis der Parteien im Hinblick auf die geschuldete Arbeitsvergütung die Verhältnisse zugrunde gelegt werden sollen, die bei der vorherigen Arbeitgeberin (Firma Y) bestanden haben; war dort neben der Arbeitsvergütung ein monatlicher Betrag in Höhe von 40 EUR zwecks Abführung als vermögenswirksame Leistungen auf ein Bezugskonto geschuldet, ist diese Vereinbarung auch für das bestehende Arbeitsverhältnis anzunehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.02.2013, Az.: 3 Ca 2328/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 373;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für den Kläger vermögenswirksame Leistungen auf ein für ihn bei der Allianz Global Investers Kapitalanlage GmbH bestehendes Konto abzuführen.