Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die höhere Bewertung des Zeitraums einer beruflichen Ausbildung bei der Berechnung der Altersrente des Klägers.
Im Versicherungskonto des Klägers sind der Zeitraum 1.4.1963 bis 30.9.1965 als Pflichtbeitragszeit aufgrund beruflicher Ausbildung sowie der Zeitraum 1.4.1974 bis 31.3.1976 als Zeit der Arbeitslosigkeit sowie zugleich einer Fachschulausbildung (letztere bis zum 23.3.1976) gespeichert. Der Fachschulbesuch wurde von der (damaligen) Bundesanstalt für Arbeit (BA) durch Zahlung von Unterhaltsgeld gemäß §
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