BSG - Urteil vom 05.05.2009
B 13 R 117/08 R
Normen:
SGB VI § 252a Abs. 2; SGB VI § 307b Abs. 1 S. 2; SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2010, 339
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 19/05
SG Berlin, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 RA 5774/03

Anspruch auf Altersrente; Ermittlung des 20-Jahreszeitraums nach § 307b SGB VI

BSG, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen B 13 R 117/08 R

DRsp Nr. 2009/16318

Anspruch auf Altersrente; Ermittlung des 20-Jahreszeitraums nach § 307b SGB VI

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten für das Revisionsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 252a Abs. 2; SGB VI § 307b Abs. 1 S. 2; SGB VI § 307b Abs. 3 Nr. 3 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Zugunstenverfahrens eine höhere Altersrente. Zwischen den Beteiligten streitig ist hierbei allein die Frage, wann der 20-Jahreszeitraum für die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307b des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) endet.

Die 1930 geborene Klägerin bezog seit Anfang 1990 eine Altersrente einschließlich einer Zusatzaltersrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR und Leistungen aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB). Davor hatte sie 1989 bis zum 31.12. gearbeitet. In ihrem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung (SVA) waren für das Jahr 1989 - ohne zeitliche Zuordnung - als Summe vier Arbeitsausfalltage eingetragen.

Mit Bescheid vom 2.12.1991 wertete die Beklagte die Rente ab Januar 1992 nach dem SGB VI um. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) legte sie ein Gesamtdurchschnittseinkommen für einen 20-Jahreszeitraum zu Grunde, der 1989 endete.