LSG Sachsen - Urteil vom 25.10.2018
L 4 R 791/17
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a Ts. 3; SGB VI § 236b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 23/15

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteKeine Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

LSG Sachsen, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen L 4 R 791/17

DRsp Nr. 2019/28

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Keine Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses

Ist ein Versicherter aufgrund eines freiwilligen Willensentschlusses mit Abschluss eines von vornherein befristeten Arbeitsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft aus dem Arbeitsleben ausgeschieden, wird diese Beendigungsgrund weder vom Wortlaut der gesetzlichen (Rück-)Ausnahme des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a Teils. 3 SGB VI erfasst noch ist diese nach Sinn und Zweck den gesetzlichen normierten Tatbeständen, etwa im Weg einer verfassungskonformen (erweiternden) Auslegung gleichzusetzen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 6. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a Ts. 3; SGB VI § 236b Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI streitig.