Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Im Streit steht die Höhe der Altersrente für langjährig Versicherte. Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente.
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