Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 26.03.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Auszahlung einer höheren Altersrente bereits zum 01.01.2018 und darüber hinaus die Bewilligung eines höheren Zuschusses zu den von ihm zu tragenden freiwilligen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Der am 24.03.1951 geborene Kläger beantragte am 16.06.2016 die Regelaltersrente und am 11.11.2016 auch die Zahlung eines Zuschusses zu den von ihm zu tragenden freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung nach § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
1. a) b) 2. a) b)
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