BSG - Urteil vom 30.01.2003
B 4 RA 9/02 R
Normen:
AAÜG § 4 Abs. 4 ; AAÜGÄndG 2 Art. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 30 Abs. 5 S. 2, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b ; GG Art. 14 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 4 Art. 2 § 39 Abs. 1 Art. 1 ; SGB VI § 63 Abs. 7 § 68 § 255a § 319b ; SGG § 162 § 164 Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 96/99
SG Berlin, vom 11.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 3187/96

Anspruch auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach Art. 2 § 4 RÜG, Dynamisierung

BSG, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen B 4 RA 9/02 R

DRsp Nr. 2003/11514

Anspruch auf Altersrente und Zusatzaltersrente nach Art. 2 § 4 RÜG, Dynamisierung

1. Rentenansprüche aus Art. 2 RÜG und aus dem SGB VI (Art. 1 RÜG) bestehen in voneinander getrennten Versicherungssystemen und beruhen auf unterschiedlichen Entstehungsgründen. Sie können hintereinander und nebeneinander für dieselben Bezugszeiten entstehen, wobei in letzterem Fall das Recht aus Art. 1 RÜG dasjenige aus Art. 2 RÜG verdrängt. Ein eigenständiges Recht auf einen Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI entsteht nur, soweit das Recht aus Art. 2 RÜG einen höheren Wert hätte. 2. Es handelt sich bei einem Streit über den Wert des Rechts auf Rente nach den Bestimmungen des Art. 2 RÜG einerseits und nach den Vorschriften des SGB VI andererseits um zwei verschiedene, eigenständige prozessuale Ansprüche. 3. Die §§ 63 Abs. 7, 68, 255a SGB VI sind auf das eigenständige und andersartige Versicherungssystem des Art. 2 RÜG nicht anwendbar. 4. Es ist keine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmungen des Art. 2 RÜG geboten, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG der bestandsgeschützte Zahlbetrag zu dynamisieren wäre. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AAÜG § 4 Abs. 4 ; AAÜGÄndG 2 Art. 1 Nr. 1 ; EinigVtr Art. 30 Abs. 5 S. 2, Anlage II Kap VIII H III Nr. 9 Buchst. b ; GG Art. 14 Abs. 1 ;