Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren zu tragen.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors von 0,991 oder mit einem Zugangsfaktor von 0,832 zu berechnen ist.
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