BSG - Urteil vom 26.07.2007
B 13 R 8/07 R
Normen:
AVG § 36 ; RVO § 1259 ; SGB III § 421 ; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 154
NZS 2008, 485
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 5/06
SG Düsseldorf, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 26/04

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Selbständigkeit als Überbrückungstatbestand, Selbsthilfeversuch

BSG, Urteil vom 26.07.2007 - Aktenzeichen B 13 R 8/07 R

DRsp Nr. 2008/363

Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Selbständigkeit als Überbrückungstatbestand, Selbsthilfeversuch

Bei einer Zeit der Selbständigkeit nach Arbeitslosigkeit ("Selbsthilfeversuch") ist regelmäßig nach sechs Monaten die Entscheidung des Versicherten zu erwarten, ob er nunmehr auf Dauer selbständig tätig bleiben, mit anderen Worten: ob er den "Status" des Arbeitslosen und nur vorübergehend, versuchsweise selbständig Tätigen verlassen will oder ob er den Selbsthilfeversuch als gescheitert betrachtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 36 ; RVO § 1259 ; SGB III § 421 ; SGB VI § 237 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit für den Kläger.

Der am 1944 geborene Kläger war bis Oktober 1996 versicherungspflichtig beschäftigt und bezog zuletzt Konkursausfallgeld. Anschließend war er arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug. Vom 2.1.1997 bis zum 30.8.1998 war der Kläger selbständig tätig und bezog von der Agentur für Arbeit für die ersten sechs Monate der Selbständigkeit Überbrückungsgeld (§ 55a [AFG]). Anschließend war er erneut arbeitslos mit Arbeitslosengeldbezug; nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs war er weiterhin als Arbeitsuchender gemeldet.