LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2017
L 9 R 3758/16
Normen:
SGB VI § 55; VO (EG) 883/2004 Art. 6;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 372/16

Anspruch auf AltersrenteBerücksichtigung EU-mitgliedstaatlicher Zeiten nur mit der Wirkung nach dem Recht des Mitgliedstaates

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 9 R 3758/16

DRsp Nr. 2017/8735

Anspruch auf Altersrente Berücksichtigung EU-mitgliedstaatlicher Zeiten nur mit der Wirkung nach dem Recht des Mitgliedstaates

In einem anderen Mitgliedstaat verbrachte rentenrechtliche Zeiten werden nur mit der Wirkung und dem zeitlichen Umfang übernommen, wie sie das Recht des Mitgliedstaats vorsieht und wie sie vom Träger dieses Staats als anspruchsbegründend mitgeteilt worden sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat sich die Auslegung eines Antrags - ob als Verfahrenshandlung oder als materiell-rechtliche Voraussetzung - danach zu richten, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. August 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 55; VO (EG) 883/2004 Art. 6;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.