LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.04.2017
L 1 R 454/13
Normen:
ALG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ALG § 1 Abs. 2 S. 2; ALG § 1 Abs. 5; ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3; ALG § 13 Abs. 1 Nr. 4; ALG § 21 Abs. 7; ALG i.d.F.v. 19.12.2007 § 21 Abs. 8 S. 1-2; ALG § 30 Abs. 1; ALG § 30 Abs. 2 S. 1 und S. 2; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 13.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 518/10

Anspruch auf Alterssicherung der LandwirteAnforderungen an eine Hofabgabe bei einem Mitunternehmer ohne Vertretungsmacht nach erneuter Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen L 1 R 454/13

DRsp Nr. 2017/10556

Anspruch auf Alterssicherung der Landwirte Anforderungen an eine Hofabgabe bei einem Mitunternehmer ohne Vertretungsmacht nach erneuter Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges

Die Vorschrift des § 21 Abs. 8 S. 2 ALG in der vom 1.10.2007 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung findet auch auf Landwirte, die als Bezieher von Altersrente Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens werden, Anwendung. Voraussetzung ist, dass bei der Neugründung die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden.

1. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn der Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebenen Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 ALG überschreitet, übernimmt. 2. § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verdrängende Spezialvorschrift. 3. Gemäß § 21 Abs. 8 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, welches von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.