Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Altersteilzeit mit einer Laufzeit vom 01.11.2001 bis zum 31.10.2007 (Arbeitsphase 01.11.2001 bis 30.04.2003, Freistellungsphase 01.05.2003 bis 31.10.2004) gemäß den auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbaren Bestimmungen des Tarifvertrages zur Altersteilzeit in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW vom 23.10.1997 (im Nachfolgenden TV) und der hierzu im Betrieb der Beklagten abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 23.10.1997.
Der Kläger ist im November 1944 geboren, schwerbehindert seit dem 16.02.1999 und ist gemäß Rentenbescheid vom 06.06.2001 berechtigt, mit Wirkung ab dem 01.11.2004 eine ungeminderte Altersrente zu beziehen.
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