Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Feststellungen der Berufskrankheiten nach den Nummern (Nrn.) 1302, 1310 und 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
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