LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.10.2019
L 10 U 2027/18
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 2; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2371/16

Anspruch auf Anerkennung einer Gonarthrose an den Kniegelenken als Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungZulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Ausschluss beruflicher Einwirkungen bei einem durch einen privaten Unfall verursachten Kniegelenksschaden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2019 - Aktenzeichen L 10 U 2027/18

DRsp Nr. 2020/1372

Anspruch auf Anerkennung einer Gonarthrose an den Kniegelenken als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Ausschluss beruflicher Einwirkungen bei einem durch einen privaten Unfall verursachten Kniegelenksschaden

1. Ist am linken Knie eine Gonarthrose als Berufskrankheit anerkannt, ist gegen die Feststellung, die Gonarthrose am rechten Knie sei nicht berufsbedingt entstanden, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung der Gonarthrose rechts als Folge der anerkannten BK sachdienlich.2. Allein die Tatsache eines vorbestehenden, durch einen privaten Unfall verursachten Kniegelenksschadens schließt es nicht aus, dass die an diesem Kniegelenk entstandene Gonarthrose wesentlich durch berufliche Einwirkungen verursacht wurde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.04.2018 teilweise aufgehoben und der Bescheid vom 28.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folgen der Wie-Berufskrankheit auch die Arthrose am rechten Knie anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.