Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 10.04.2018 teilweise aufgehoben und der Bescheid vom 28.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, als weitere Folgen der Wie-Berufskrankheit auch die Arthrose am rechten Knie anzuerkennen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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