BSG - Urteil vom 26.11.2019
B 2 U 8/18 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 150/14
SG Magdeburg, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 73/12

Anspruch auf Anerkennung einer psychischen Störung eines Fahrdienstleiters der DB Netz AG aufgrund des Beinahe-Zusammenstoßes eines Pkw mit einem Zug als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Zurechnung des Verhaltens (hier: Beobachten des Bahnübergangs) zur versicherten Tätigkeit und an ein von außen einwirkendes Ereignis im Sinne eines tatsächlichen Geschehens

BSG, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen B 2 U 8/18 R

DRsp Nr. 2020/5545

Anspruch auf Anerkennung einer psychischen Störung eines Fahrdienstleiters der DB Netz AG aufgrund des Beinahe-Zusammenstoßes eines Pkw mit einem Zug als Folge eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Zurechnung des Verhaltens (hier: Beobachten des Bahnübergangs) zur versicherten Tätigkeit und an ein von außen einwirkendes Ereignis im Sinne eines tatsächlichen Geschehens

1. Eine bloße Illusion, Einbildung bzw Halluzination, die allein in der subjektiven Vorstellung des Verunfallten existiert, ist kein äußeres Ereignis. 2. Im Bereich psychischer Störungen sind Gesundheitsschäden durch Einordnung in eines der gängigen Diagnosesysteme unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen sowie unter Berücksichtigung der dazu herausgegebenen klinisch-diagnostischen Leitlinien exakt zu beschreiben.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. April 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als Fahrdienstleiter der DB Netz AG am 25.11.2011 einen Arbeitsunfall erlitten hat.