Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 werden aufgehoben und das Ereignis vom 25. November 2011 mit einer mehrdimensionalen psychosomatischen Störung (mit Elementen nach ICD-10 F45.1, F34.1, F44 und F41.9) als Arbeitsunfall festgestellt.
Die Beklagte trägt ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Vorverfahren sowie für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob ein Ereignis - mit einer psychischen Gesundheitsstörung - als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
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