LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.04.2018
L 6 U 150/14
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 72
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 U 73/12

Anerkennung allein einer psychischen Gesundheitsstörung als ArbeitsunfallBeinaheunfall eines LokführersUnfallbegriffSchockreaktionen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 6 U 150/14

DRsp Nr. 2018/15667

Anerkennung allein einer psychischen Gesundheitsstörung als Arbeitsunfall Beinaheunfall eines Lokführers Unfallbegriff Schockreaktionen

1. Der Unfallbegriff setzt ein versichertes ("äußeres") Ereignis als Ursache und einen Gesundheits(erst)schaden als Wirkung voraus.2. Der Gesundheitserstschaden kann als auch durch äußere psychische Belastungen verursacht werden.3. Ein versichertes psychisches Trauma kann auch dann vorliegen, wenn betriebsbedingte äußere Umstände beim Versicherten die nachvollziehbare Vorstellung bewirken, sich in einer gefährlichen Situation zu befinden, so dass insbesondere Schockreaktionen vom Unfallversicherungsschutz erfasst sind.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Oktober 2014 und der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 werden aufgehoben und das Ereignis vom 25. November 2011 mit einer mehrdimensionalen psychosomatischen Störung (mit Elementen nach ICD-10 F45.1, F34.1, F44 und F41.9) als Arbeitsunfall festgestellt.

Die Beklagte trägt ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Vorverfahren sowie für beide Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Ereignis - mit einer psychischen Gesundheitsstörung - als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.