LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2017
L 6 U 54/14
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 205/13

Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen UnfallversicherungKein Nachweis eines generellen Ursachenzusammenhangs zwischen Schichtarbeit und Krebsentstehung oder -verschlimmerung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2017 - Aktenzeichen L 6 U 54/14

DRsp Nr. 2017/12233

Anspruch auf Anerkennung einer Wie-Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Nachweis eines generellen Ursachenzusammenhangs zwischen Schichtarbeit und Krebsentstehung oder -verschlimmerung

Nach dem ganz herrschenden wissenschaftlichen Meinungsstand ist die generelle Eignung von Schichtarbeit für die Entstehung oder Verschlimmerung von Krebs nicht ausreichend zu belegen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 9 Abs. 2;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Mammakarzinom der Klägerin wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen ist.

Die Klägerin ist 1969 geboren. Am 27. Mai 2013 erstattete die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin Dipl.-Med. K. eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK wegen eines seit August 2012 bestehenden Mammakarzinoms durch Schichtarbeit. Beigefügt waren das Ergebnis einer pathologischen Untersuchung sowie ein Bericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Eisenmoorbad Bad S., die dies jeweils bestätigten.