Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Mammakarzinom der Klägerin wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen ist.
Die Klägerin ist 1969 geboren. Am 27. Mai 2013 erstattete die Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin Dipl.-Med. K. eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK wegen eines seit August 2012 bestehenden Mammakarzinoms durch Schichtarbeit. Beigefügt waren das Ergebnis einer pathologischen Untersuchung sowie ein Bericht über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im Eisenmoorbad Bad S., die dies jeweils bestätigten.
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