LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2021
L 15 U 531/18
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 631;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 22/15

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit - hier im Hinblick auf die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit eines Dachdeckers

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen L 15 U 531/18

DRsp Nr. 2022/2251

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an eine den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründende Tätigkeit – hier im Hinblick auf die Abgrenzung zu einer selbständigen Tätigkeit eines Dachdeckers

Die bei einem Unfallereignis ausgeübte Verrichtung – hier Dachdeckerarbeiten an einer Reithalle - ist keinem Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen, wenn unter Würdigung aller Umstände viel dafür spricht, dass der Versicherte sowohl als Beschäftigter wie auch als selbständiger Subunternehmer, aber auch als unabhängig agierender selbständiger Dachdecker aktiv gewesen ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 24.08.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 631;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist gelernter Dachdecker. Ein Gewerbe hatte er zuletzt -kurzzeitig- bis Ende 2004 angemeldet. Er ist über seine Ehefrau bei der AOK Rheinland/Hamburg familienversichert.