BSG - Urteil vom 06.09.2018
B 2 U 18/17 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 662; BGB § 670;
Fundstellen:
NZS 2019, 278
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 108/15
SG Regensburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 5027/14

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit eines ausgebildeten Stöberhundeführers als Beschäftigter bei der Leistung von Treibdiensten für eine Schwarzwilddrückjagd der Forstverwaltung

BSG, Urteil vom 06.09.2018 - Aktenzeichen B 2 U 18/17 R

DRsp Nr. 2019/667

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit eines ausgebildeten Stöberhundeführers als Beschäftigter bei der Leistung von Treibdiensten für eine Schwarzwilddrückjagd der Forstverwaltung

1. Die Feststellung des Beschäftigtenstatus setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. 2. Der Abwägungsvorgang ist revisionsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob entscheidungserhebliche Abwägungsfehler vorliegen, dh, ob eine Abwägung gänzlich unterblieben ist (Abwägungsausfall), ob abwägungsrelevante Indizien fehlen (Abwägungsdefizit) und ob Indizien bei der Gesamtabwägung unzutreffend berücksichtigt worden sind (Abwägungsfehleinschätzung).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Februar 2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Normenkette: