LSG Bayern - Urteil vom 15.02.2017
L 2 U 108/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 4 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 5027/14

Versicherungsschutz für einen Stöberhundeführer bei der Schwarzwilddrückjagd in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 15.02.2017 - Aktenzeichen L 2 U 108/15

DRsp Nr. 2017/8902

Versicherungsschutz für einen Stöberhundeführer bei der Schwarzwilddrückjagd in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

Ein Stöberhundeführer, der mit seinen eigenen Hunden an einer Schwarzwilddrückjagd teilnimmt, kann abhängig beschäftigt sein und deshalb Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genießen.

1. Selbst wenn man eine Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV und damit die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII verneinen würde, wäre die Tätigkeit als Stöberhundeführer jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII versichert; nach dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden (so genannte Wie-Beschäftigte). 2. Ein Versicherungsschutz als "Wie-Beschäftigter" setzt voraus, dass es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen tatsächlich geleistet wird, dass sie ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, welche in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht.