LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.11.2017
L 6 U 64/16
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 506
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 13/14

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit dem Erstgesundheitsschaden einer Ruptur der Achillessehne in der gesetzlichen UnfallversicherungAbgrenzung zu einem degenerativen VorschadenBeweislast für das Vorliegen eines ungeeigneten Geschehens

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen L 6 U 64/16

DRsp Nr. 2018/4983

Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit dem Erstgesundheitsschaden einer Ruptur der Achillessehne in der gesetzlichen Unfallversicherung Abgrenzung zu einem degenerativen Vorschaden Beweislast für das Vorliegen eines "ungeeigneten" Geschehens

1. Eine unkoordinierte Krafteinwirkung auf die Achillessehne kann sogar eine gesunde Sehne zerreißen und kommt somit als Verletzungsmechanismus in Betracht. 2. Vorschäden stehen einer Unfallkausalität nicht prinzipiell entgegen. Unerheblich ist daher, ob eine altersentsprechende Achillessehne für eine solche physiologische Belastung gebaut und funktionell vorgesehen ist. 3. Sofern mit dem Unfallmechanismus wesentliche Vorschäden nachgewiesen werden sollen, trägt der Träger der Unfallversicherung die Beweislast für das Vorliegen eines "ungeeigneten" Geschehens.

1. Für ein von außen auf den Körper einwirkendes Geschehen reicht es aus, dass ein Fuß mit sehr großer Kraftanstrengung vom Boden weggedrückt wird; eine unphysiologische Bewegung ist nicht erforderlich. 2. Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt.