LSG Hamburg - Urteil vom 04.12.2019
L 2 U 46/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 189/17

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungFeststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. bei einer SchulterluxationKeine Anerkennung einer chronischen Schmerzstörung als Unfallfolge

LSG Hamburg, Urteil vom 04.12.2019 - Aktenzeichen L 2 U 46/18

DRsp Nr. 2020/13264

Anspruch auf Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. bei einer Schulterluxation Keine Anerkennung einer chronischen Schmerzstörung als Unfallfolge

1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H. sowie die Kostenübernahme für eine schmerztherapeutische Behandlung und Schmerzmedikamente.