1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt weitere Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 23. Dezember 2004.
Der 1956 geborene Kläger erlitt damals als freiwillig gesetzlich unfallversicherter Unternehmer einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, als er von der Post kommend über eine Fußmatte stolperte und sich dabei eine Kniegelenksverletzung rechts zuzog, die zunächst zur Diagnose einer Kniegelenksdistorsion durch den den Kläger langjährig behandelnden Durchgangsarzt Dr. St. führte. Anlässlich der Untersuchungen wurde darüber hinaus eine unfallunabhängige anlaufende Kniegelenksarthrose festgestellt. Die Beklagte übernahm die Heilbehandlung.
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