1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt weitere Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund von Folgen eines Arbeitsunfalls vom 8. Januar 1990.
Der 1956 geborene Kläger erlitt damals als freiwillig gesetzlich unfallversicherter Unternehmer als angeschnallter Beifahrer einen Verkehrsunfall, der von der damaligen Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution (BGHW), nach anfänglicher Ablehnung und Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch zwei Instanzen als Arbeitsunfall anerkannt wurde und für dessen Entschädigung sich später die Beklagte zuständig erklärte.
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