LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.08.2017
L 7 VE 7/14
Normen:
IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 12/11

Anspruch auf Anerkennung eines Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden im sozialen Entschädigungsrecht

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen L 7 VE 7/14

DRsp Nr. 2017/15850

Anspruch auf Anerkennung eines Guillain-Barré-Syndroms als Impfschaden im sozialen Entschädigungsrecht

Die Anerkennung eines Guillain-Barré-Syndroms (GBS) nach der sog. Schweinegrippeimpfung kann als Impfschaden im Rahmen der Kann-Versorgung erfolgen, sofern ein plausibles Zeitfenster für den Erkrankungsbeginn vorliegt und kein anderen Ursachen feststehen. Denn die vom Paul-Ehrlich-Institut durchgeführte Studie hat ein erhöhtes Auftreten des GBS nach der Impfung nachgewiesen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1 S. 1; IfSG § 61 S. 1-2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung des bei ihm vorliegenden Guillain-Barré-Syndrom (GBS) als Impfschaden und die Gewährung von Versorgungsleistungen.

Der 1940 geborene Kläger, selbst Mediziner, beantragte am 4. Februar 2010 die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), weil er nach der Impfung am 24. November 2009 mit dem Impfstoff Pandemrix Lot: A81cA073A gegen die Influenza H1N1 (Schweinegrippe) an einem GBS erkrankt sei.