LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.10.2018
L 15 U 699/17
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;
Fundstellen:
NZS 2021, 778
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 94/15

Anspruch auf Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen UnfallversicherungWeiterbestehen des Gemeinschaftszwecks einer betrieblichen Veranstaltung über das geplante Ende hinaus

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen L 15 U 699/17

DRsp Nr. 2019/1551

Anspruch auf Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung Weiterbestehen des Gemeinschaftszwecks einer betrieblichen Veranstaltung über das geplante Ende hinaus

Eine seitens der Betriebsleitung erlaubte weitere Nutzung der betrieblichen Räumlichkeiten, eine weitere Bewirtung mit Getränken sowie eine Übertragung der Verantwortung für den weiteren Bierausschank und die Schließung des Gebäudes am Ende der Veranstaltung auf bestimmte Mitarbeiter lassen den Schluss zur, dass der Gemeinschaftszweck einer betrieblichen Veranstaltung auch über das geplante Ende hinaus im Vordergrund stehen sollte.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1 und S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger bei einem Treppensturz am 21.08.2014 einen Arbeitsunfall erlitten hat.