BSG - Urteil vom 09.12.2003
B 2 U 5/03 R
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 5101; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 382
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 3509/00 - 21.11.2002,
SG Mannheim, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3239/99

Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit bei Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers

BSG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen B 2 U 5/03 R

DRsp Nr. 2004/7581

Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit bei Schutzmaßnahmen des Arbeitgebers

Der Umstand, dass der Versicherte infolge von Schutzmaßnahmen seines Arbeitgebers in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit in vollem Umfang weiterzuführen, steht dem Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach BKV Anl Nr. 5101 nicht entgegen, wenn die berufsbedingte Erkrankung iS. dieser Vorschrift im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schutzmaßnahmen bereits eine MdE um mindestens 10 vH bedingt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 5101; SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente unter Anerkennung ihrer Hauterkrankung als Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) hat.