Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 verurteilt, den Klägern die Regelaltersrente für die Berechtigte vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2015 unter Anerkennung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit von Dezember 1941 bis März 1944 zu gewähren. Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.867,00 Euro festgesetzt.
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger der 2015 verstorbenen R L (Berechtigte) Regelaltersrente für diese ab 1. Juli 1997 unter Berücksichtigung glaubhaft gemachter Beitragszeiten von Dezember 1941 bis März 1944.
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