Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1979 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der 1956 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik B. vom 20.7.1979).
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