BSG - Urteil vom 09.10.2012
B 5 RS 5/12 R
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 199/08
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 207/04

Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

BSG, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen B 5 RS 5/12 R

DRsp Nr. 2012/23499

Anspruch auf Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen durch den VEB Rohrleitungsbau Aschersleben

Unter volkseigene Betriebe der Industrie oder des Bauwesens fallen nur Produktionsdurchführungsbetriebe, denen unmittelbar die industrielle Massenproduktion von Sachgütern das Gepräge gibt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. März 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG Anl. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.9.1974 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.

Der am 1950 geborene Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Anlagenbau G. vom 26.7.1974).