BAG - Urteil vom 11.12.2012
3 AZR 615/10
Normen:
BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2; HGB § 275; HGB § 290; HGB § 291; HGB § 297;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 16 Nr. 88
AuR 2013, 272
BB 2013, 1075
DB 2013, 1559
EzA-SD 2013, 12
NZA 2013, 864
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 785/09
ArbG Osnabrück, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 559/06

Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

BAG, Urteil vom 11.12.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 615/10

DRsp Nr. 2013/6886

Anspruch auf Anpassung einer Betriebsrente an den Kaufkraftverlust

Orientierungssätze: 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. 2. Die Anpassung kann nicht nur bei einer unzureichenden Eigenkapitalverzinsung unterbleiben, sondern auch dann, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen. 3. Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals erfolgen auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse. 4. Maßgeblich sind die handelsrechtlichen Unternehmensabschlüsse des Versorgungsschuldners. Dies gilt auch dann, wenn der Versorgungsschuldner die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist. Auch dann kommt es nicht auf die handelsrechtlichen Konzernabschlüsse an.