BSG - Urteil vom 28.08.2007
B 7/7a AL 50/06 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 123 S. 1 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 3 § 345a § 435 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 99, 42
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 24/04
SG Detmold, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 268/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaft durch Versicherungspflicht bei Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug

BSG, Urteil vom 28.08.2007 - Aktenzeichen B 7/7a AL 50/06 R

DRsp Nr. 2008/3947

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Anwartschaft durch Versicherungspflicht bei Erwerbsunfähigkeitsrentenbezug

1. Dass bis zum 31.12.2002 Rentenbezugszeiten anders als der Bezug von Krankengeld nicht von der Versicherungspflicht nach §§ 26ff SGB III erfasst werden, verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Soweit der Gesetzgeber durch die Einführung der Versicherungspflicht bei Bezug einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung in § 26 Abs. 2 Nr. 3 SGB III eine Absicherung für den Personenkreis schaffen wollte, der nach Bezug der Rente auf den Arbeitsmarkt zurückkehrt und nicht sofort eine neue Beschäftigung findet, und durch diese Verbesserung des Versicherungsschutzes Lücken in der sozialen Sicherung zu schließen beabsichtigte, handelt es sich um eine sozialpolitische Entscheidung, die dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterliegt und verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 123 S. 1 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 1 § 26 Abs. 2 Nr. 3 § 345a § 435 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Streit ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 4. Mai 2003.