BSG - Beschluss vom 14.08.2009
B 11 AL 84/09 B
Normen:
SGB III § 127 Abs. 2; SGB III § 434r Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 5238/08
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 2988/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anwendbarkeit der Übergangsregelung für ältere Arbeitnehmer ab 1.1.2008

BSG, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 84/09 B

DRsp Nr. 2009/22682

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Anwendbarkeit der Übergangsregelung für ältere Arbeitnehmer ab 1.1.2008

War der Restanspruch auf Arbeitslosengeld mit Ablauf des 31.12.2007 erschöpft, so kommt ein Anspruch auf Erhöhung der Anspruchsdauer für das Arbeitslosengeld nach der ab 1.1.2008 geltenden Übergangsregelung des § 434r Abs. 1 SGB III nicht in Betracht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 127 Abs. 2; SGB III § 434r Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.