BSG - Urteil vom 07.10.2009
B 11 AL 34/08 R
Normen:
AktG § 18; SGB III § 147a Abs. 1 S. 1; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; SGB III § 147a Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 27/06
SG Mainz, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 229/03

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Befreiung des Arbeitgebers von der Erstattungspflicht; Zurechnung früherer Beschäftigungszeiten im Konzernunternehmen in den Zehnjahreszeitraum

BSG, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 34/08 R

DRsp Nr. 2010/4722

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Befreiung des Arbeitgebers von der Erstattungspflicht; Zurechnung früherer Beschäftigungszeiten im Konzernunternehmen in den Zehnjahreszeitraum

Der Regelung, dass Konzernunternehmen bei der Ermittlung der Beschäftigungszeiten als ein Arbeitgeber gelten, kann nicht entnommen werden, dass vor Erlangung der Konzernunternehmenseigenschaft zurückgelegte Zeiten auszuklammern sind.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AktG § 18; SGB III § 147a Abs. 1 S. 1; SGB III § 147a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. b; SGB III § 147a Abs. 5;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) einschließlich hierauf entfallender Beiträge verpflichtet ist.

Die Klägerin, eine durch formwechselnde Umwandlung aus einer Kommanditgesellschaft (KG) entstandene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist Rechtsvorgängerin und Rechtsnachfolgerin der zeitweise bestehenden "r-KG" (im Folgenden r-KG). Die Klägerin ist und die r-KG war ein Konzernunternehmen des von der M. Aktiengesellschaft (M-AG) beherrschten Konzerns.