I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) aus Anlass einer zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichteten Tätigkeit.
Die seit 1976, zuletzt als Heimleiterin, berufstätige Klägerin war ab dem 28. Januar 2003 in erster Linie wegen Gangstörungen aufgrund einer Gefäßerkrankung arbeitsunfähig erkrankt. Bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27. Juli 2004 bezog sie Krankengeld (Krg). Zum 28. Juli 2004 meldete sie sich arbeitslos, worauf ihr die Beklagte Alg in Höhe von 291,71 Euro wöchentlich bewilligte (Bescheid vom 30. August 2004).
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