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Im Streit ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 6. März 1999.
Die 1962 geborene Klägerin war von September 1991 bis 15. November 1994 beitragspflichtig beschäftigt. Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit (bis 2. Dezember 1994) bezog sie vom 5. Dezember 1994 bis 31. März 1995 Alg auf Grund einer Bewilligung, die sich auf diesen Zeitraum beschränkte (Bescheid vom 4. Dezember 1995). Zum 1. April 1995 hatte sich die Klägerin aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet, weil sie die Pflege der Schwester ihres Schwiegervaters übernahm (nach Angaben der Klägerin zehn Stunden Pflege täglich). Diese erhielt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) der Pflegestufe III.
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