BSG - Urteil vom 21.10.2003
B 7 AL 88/02 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 147 Abs. 2 § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 3 § 8a ;
Fundstellen:
BSGE 91, 221
NZA-RR 2004, 214
SozR 4-4300 § 147 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 111/00
SG Berlin, vom 20.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 77 AL 1981/99

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von Angehörigen

BSG, Urteil vom 21.10.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 88/02 R

DRsp Nr. 2004/1911

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Unterbrechung des Leistungsbezuges durch Pflege von Angehörigen

Wenn einerseits bei Pflege eines Angehörigen die für die Entstehung des Anspruchs maßgebende Rahmenfrist sich um eine Aufschubzeit verlängert, andererseits jedoch ein bereits entstandener Restanspruch auf Arbeitslosengeld ungeachtet einer zwischenzeitlichen Pflegezeit 4 Jahre nach seiner Entstehung verfällt, so verstößt dies nicht gegen den Gleichheitssatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB III § 147 Abs. 2 § 124 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 3 § 8a ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 6. März 1999.

Die 1962 geborene Klägerin war von September 1991 bis 15. November 1994 beitragspflichtig beschäftigt. Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit (bis 2. Dezember 1994) bezog sie vom 5. Dezember 1994 bis 31. März 1995 Alg auf Grund einer Bewilligung, die sich auf diesen Zeitraum beschränkte (Bescheid vom 4. Dezember 1995). Zum 1. April 1995 hatte sich die Klägerin aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet, weil sie die Pflege der Schwester ihres Schwiegervaters übernahm (nach Angaben der Klägerin zehn Stunden Pflege täglich). Diese erhielt Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) der Pflegestufe III.